Grundsatzverfassung
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Die Staatsgründung und die Verfassung von Deutschland
vom 04. April 2016
Artikel 1 Die Staatsgründung
§ 1. Die völkerrechtliche Verfassunggebende Versammlung der Rechteträger aus den souveränen, deutschen Bundesstaaten, ausgerufen am 01. November 2014 und am 11. Oktober 2015 in den rechtswirksamen Stand gesetzt, verkündet hiermit die Gründung des Staatswesens und Völkerrechtssubjekts mit der Bezeichnung Deutschland im Rechtestand eines originären Völkerrechtssubjekts, in der Rechtsform des föderalen Bundesstaates, für alle Gebiete und Landflächen der deutschen Volksstämme und setzt es als gemeinsames Staatswesen der freien und souveränen Rechteträger, den deutschstämmigen Männern und Frauen im gesamten deutschen Sprachraum, mit allen aus ihnen selbst hervorgehenden, jedem juristischen Staats und Völkerrecht übergeordneten Recht mit höherem Rang, wie ebenso aufgrund ihrer unveräußerlichen und unauslöschlichen juristischen Rechte und durch diese juristischen Rechte aus ihren jeweiligen souveränen Bundesstaaten und somit an der natürlichen Person dieser Völkerrechtssubjekte, welche sie besitzen und deren alleinige Inhaber und Eigentümer sie sind und weiterhin bleiben, heute, am vierten Tage des Monates April, im Jahre 2016, defacto in den rechtswirksamen Stand.
Artikel 2 Die Verfassung
§ 1. Die geistigen, beseelten, lebenden, nicht verstorbenen oder verschollenen Wesen, ausgestattet mit allen Rechten der Schöpfung seit ihrer Entstehung im Mutterleibe, die sich selbst als Menschen bezeichnen, sind die juristischen Rechteträger, wie darüber die Rechteträger der natürlichen Evolution der Schöpfung an allen Gebieten der Deutschen Völker, die seit über 1300 Jahren diese Landflächen besiedeln und bewohnen,
- vereint im Bundesstaat Deutschland, welche als alleinige Rechteträger dieser deutschen Völker, selbst die nunmehr gültige Verfassung und die Bezeichnung für ihre Gebiets und Landflächen festgelegt haben,
- in ihrem Bestreben der Wahrnehmung eigener Verantwortung, die Freiheit, die Menschlichkeit, die Unabhängigkeit und den Frieden offen gegenüber und gemeinsam mit allen Menschen dieser Erde zu stärken,
- im Willen gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu leben im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber den vergangenen und aller künftigen Generationen,
- mit dem Wissen, daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke des Volkes, wie aller Menschen dieser Erde, sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird,
- mit der Erfahrung von Generationen, daß niemals ein juristisches Recht über den geborenen Wesen stehen kann, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf,
- beauftragt mit dem Erhalt der Schöpfung gegen jede andere Art der Religion und des Fanatismus, gleichwohl im Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit für das Zusammenleben denkender und fühlender Wesen,
- in tiefem Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt,
haben diese Grundsatzverfassung als ihre gemeinsame Vereinbarung unter und zwischen ihnen selbst wirkend, durch ihren höchsten, menschlichen Eid gegeben, verkündet und in den verbindlichen und über allen anderen Rechten sowie Rechtsystemen stehenden, wirksamen Stand versetzt.
§ 2. Weitere Bestandteile zu Artikel 1, § 1. und Artikel 2, § 1., regelt ein nachfolgend und ergänzend zu erstellendes Gesetzeswerk, welches auf der Grundlage der Inhalte von Artikel 2, § 3., sowie entsprechend Artikel 3, §1., §2., § 3., §4., §5, zu erschaffen ist und durch die Verfassunggebende Versammlung, oder von den, durch ein noch zu bestimmendes Wahlgesetz gewählten Volksvertretern, dem Volke zur Abstimmung vorgetragen und dann mit Gesetz zu erlassen sein wird. Jede andere Verfahrensweise ist unzulässig.
§ 3. Kein neues Gesetz, keine Regel, keine Verordnung, oder ihr gleich zu setzende und gleich bedeutsame, nachfolgende Niederschrift, welche erdacht und erlassen wird, darf den Grundsätzen des Artikel 2, § 1. widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in seinem Sinn, seiner Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfasst oder erlassen werden.
Artikel 3 Aufhebungen alter Gesetze sowie Neueinsetzungen und Änderungsgesetzgebungen
§ 1. Sämtliche Gesetzesaufhebungen oder Änderungsgesetzgebungen bezüglich der vorherigen Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind im Rahmen eines zu erlassenden Gesetzes festzuhalten und im rechtlichen Bezug auf diesen Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die in dieser rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, bezüglich Aufhebungen alter Gesetze, Artikel und Paragraphen, werden Bestandteil der Verfassungsschrift.
§ 2. Sämtliche, bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1. vorhandenen Verfassungschriften, Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, welch ein den Gebietsteilen, die in Artikel 4, § 1. und Artikel 5, § 1. aufgeführt sind, erlangen unmittelbar mit der Einsetzung dieser Verfassungsschrift die Rechtsunwirksamkeit und sind für nichtig erklärt, sofern diese Niederschriften nicht bereits von der Verfassunggebenden Versammlung für rechtsunwirksam und nichtig erklärt wurden. Somit gelten alle, von der Verfassunggebenden Versammlung bis dahin erlassenen Dekrete und Gesetze fort. Eine mehrfache Aufhebung, hat in diesem Falle nicht die automatische Wiedereinsetzung zur Folge.
§ 3. Die Einsetzung von neuen Gesetzen, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind im Rahmen eines zu erlassenden Gesetzes festzuhalten und im rechtlichen Bezug auf diesen Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die in dieser rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, werden Bestandteil der Verfassungsschrift und dürfen ihr entsprechend Artikel 2, § 2., § 3., nicht widersprechen.
§ 4. Bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1., gelten die eingesetzten Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden, nachfolgenden Niederschriften, welche die Verfassunggebende Versammlung bereits über ein Dekret und ein Gesetz erlassen hat.
§ 5. Alle, dieser Verfassungsschrift fehlenden, oder durch den Entscheid der Rechteträger, den Männern und Frauen der deutschen Völker, noch näher zu bestimmenden Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder diesen gleich zu setzenden, gleich bedeutsamen Niederschriften, sind im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festzustellen und im Bezug auf den jeweiligen Verfassungsbestandteil zu erlassen. Das Zitiergebot ist somit unabänderlich die Gesetzesgrundlage für sämtliche, nachfolgende Niederschriften. Alle anderen Absprachen oder Vereinbarungen im Innen wie im Außenverhältnis des Geltungsbereiches, sind rechtsunwirksam.
Artikel 4 Geltungsbereich der Verfassung
§ 1. Der Bundesstaat Deutschland besteht aus den Gebieten und Landflächen der 26 Bundesstaaten mit dem Gebietsstand vom 31. Juli 1914. Diese sind im Einzelnen: Reichsland ElsaßLothringen, Königreich Bayern, Königreich Preußen, Großherzogtum Baden, Großherzogtum Hessen, Großherzogtum Mecklenburg Schwerin, Großherzogtum MecklenburgStrelitz, Großherzogtum Oldenburg, Großherzogtum SachsenWeimarEisenach, Herzogtum Anhalt, Herzogtum Braunschweig, Herzogtum SachsenAltenburg, Herzogtum SachsenCoburgGotha, Herzogtum SachsenMeiningen, Fürstentum Lippe, Fürstentum Reuß ältere Linie, Fürstentum Reuß jüngere Linie, Fürstentum SchaumburgLippe, Fürstentum Schwarzburg Rudolstadt, Fürstentum SchwarzburgSondershausen, Fürstentum Waldeck, Freie Stadt Bremen, Freie Stadt Hamburg, Freie Stadt Lübeck, Königreich Württemberg, Königreich Sachsen.
Artikel 5 Weiterer Geltungsbereich der Verfassung
§ 1. Diese Verfassung entfaltet ihre Wirkung darüber hinaus auf nachfolgende Gebiete und Landflächen, sofern nach dem Willen der dort lebenden und abstammenden Menschen diese Verfassung dort Geltung erlangen soll.
§ 1.1 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteile zu Artikel 2, § 1, § 2, § 3 für ihre Gebiete und Landflächen erklären.
§ 1.2 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteile zu Artikel 2, § 1, § 2, § 3 und bei Notwendigkeit gemäß Artikel 3, § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, für ihre Gebiete und Landflächen erklären.
§ 1.3 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der gesamten Kernverfassung für ihre Gebiete und Landflächen erklären.
§ 1.4 Im Zusatz ist die heutige Lage der Gebiete codiert nach ISO 3166 aufgezeigt. Festgestellt am 21. März 2016 und somit nunmehr fortgeltend.
das Kaisertum Österreich mit den Kronländern
Erzherzogtum Österreich, AT, CZ
Königreich Böhmen, CZ
Markgrafschaft Mähren, CZ
Herzogtum Schlesien, CZ, PL
Gefürstete Grafschaft Tirol, AT (Nordtirol und Osttirol), IT (TrentinoSüdtirol)
Vorarlberg, AT
seit 1850 Herzogtum Salzburg, AT
Herzogtum Steiermark, AT, SI (Untersteiermark)
Teile des Königreichs Illyrien, SI, AT, IT, HR, 1850 aufgeteilt in Herzogtum Kärnten,
Herzogtum Krain, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca, Reichsunmittelbare Stadt Triest,
Markgrafschaft Istrien
seit 1818 auch der westlichste Teil Galiziens (Auschwitz, Saybusch, Zator), PL
Preußen mit den Provinzen
Provinz Brandenburg, DEBE, DEBB, DEMV, PL
Provinz Pommern, PL, DEMV
Provinz Schlesien, PL, DESN, CZ (Hultschin)
Provinzen JülichKleveBerg und Großherzogtum Niederrhein (später zur Rheinprovinz
zusammengefasst), DENW (Aachen, Düsseldorf, Essen, Köln), DERP (Koblenz, Trier), DE
SL (Saarbrücken), BE (EupenMalmedy), DEHE (Exklave Wetzlar), ab 1849 auch DEBW
(Exklave Hohenzollern)
Provinz Westfalen, DENW (Arnsberg, Minden, Münster, Dortmund, Bielefeld)
Provinz Sachsen, DEST (Halle, Magdeburg, Merseburg), DETH (Erfurt), DEBB, DESN (Torgau)
18481851 Provinzen Ostpreußen und Westpreußen (das Königreich, zwischenzeitlich zur
Provinz Preußen zusammengefasst), PL (Pomerellen, ErmlandMasuren), RU (Samland), LT (Memelland)
18481851 westlicher und nördlicher Teil der Provinz Posen, PL
Herzogtum HessenNassau
Provinz Hannover
das Königreich Bayern bestehend aus
Altbayern (München, Landshut, Regensburg), Schwaben (Augsburg) und Franken (Nürnberg,
Ansbach, Bayreuth, Würzburg) rechts des Rheins, DEBY, DEHE (Bad Orb)
Exklave Rheinpfalz links des Rheins, DERP, DESL (Homburg)
Aura im Sinngrund, ein Kondominat mit dem Kurfürstentum Hessen, ab 1860 ganz zu Bayern, DEBY
das Königreich Sachsen, DESN, PL
das Königreich Hannover, DENI, DEHH (Harburg), DEHB
das Königreich Württemberg, DEBW
das Großherzogtum Baden, DEBW
Großherzogtum Hessen, DEHE, DERP bestehend aus
Starkenburg (Provinz) links des Mains, DEHE (Darmstadt)
Rheinhessen (Provinz) weitgehend links des Rheins, DERP (Mainz), DEHE
Exklave Oberhessen (Provinz) rechts des Mains, DEHE (Gießen)
das Großherzogtum Luxemburg (der westliche Teil Luxemburgs schied 1839 nach der Vereinigung mit Belgien aus dem Bund aus), LU, BE (Arel)
das Großherzogtum MecklenburgSchwerin, DEMV (Schwerin, Rostock)
das Großherzogtum MecklenburgStrelitz, DEMV, DESH (westliche Teile des Fürstentums
Ratzeburg), DEBB (sog. Fürstenberger Stiefel der Herrschaft Stargard)
das Großherzogtum SachsenWeimarEisenach, DETH (Weimar, Eisenach, Jena)
das Großherzogtum Oldenburg bestehend aus
Landesteil Oldenburg, DENI
Exklave Landesteil Eutin, DESH
Exklave Landesteil Birkenfeld, DERP, DESL
das Kurfürstentum Hessen, DEHE, DETH, einschließlich
Exklave Grafschaft Schaumburg, DENI (Rinteln)
Exklave Herrschaft Schmalkalden, DETH
Aura im Sinngrund, ein Kondominat mit dem Königreich Bayern, ab 1860 ganz zu Bayern, DE BY
das Herzogtum Holstein, DESH, DEHH (Altona, Wandsbek)
das Herzogtum Schleswig (ab 1864), DESH (Südschleswig), DK (Nordschleswig)
das Herzogtum SachsenLauenburg, DESH
das Herzogtum Nassau, DEHE (Wiesbaden), DERP (Montabaur)
das Herzogtum Braunschweig, DENI, DEST
das Herzogtum SachsenGotha, DETH
das Herzogtum SachsenCoburg, DEBY
das Herzogtum SachsenMeiningen, DETH
das Herzogtum SachsenHildburghausen (ab 1826 Herzogtum SachsenAltenburg), DETH
das Herzogtum AnhaltDessau, DEST
das Herzogtum AnhaltKöthen, DEST
das Herzogtum AnhaltBernburg, DEST
das Herzogtum Limburg (ab 1839), NL
das Fürstentum HohenzollernHechingen (bis 1849), DEBW
das Fürstentum HohenzollernSigmaringen (bis 1849), DEBW
das Fürstentum Liechtenstein, FL
das Fürstentum Lippe, DENW
das Fürstentum Reuß ältere Linie, DETH (Greiz)
das Fürstentum Reuß jüngere Linie, DETH (Gera)
das Fürstentum SchaumburgLippe, DENI (Bückeburg)
das Fürstentum SchwarzburgRudolstadt, DETH
das Fürstentum SchwarzburgSondershausen, DETH
das Fürstentum Waldeck, DEHE (Arolsen), DENI (Pyrmont)
die Landgrafschaft HessenHomburg (ab 1817) bestehend aus
Landesteil Homburg, DEHE
Landesteil Meisenheim, DERP
die Freie Stadt Bremen, DEHB, DENI
die Freie Stadt Frankfurt, DEHE
die Freie Stadt Hamburg, DEHH, DESH (Geesthacht), DENI (Cuxhaven)
die Freie Stadt Lübeck, DESH
Abgrenzung zu Teilen von Österreich und Preußen außerhalb des Bundes
Nicht zum Bund aber zum Kaisertum Österreich gehörten:
Königreich Ungarn, HU, SK, AT, UA, RS, RO
Königreich Kroatien und Slawonien, HR
Königreich Galizien und Lodomerien (Ausnahme siehe oben), PL, UA
seit 1850 Herzogtum Bukowina, RO, UA
LombardoVenezianisches Königreich, IT
Königreich Dalmatien, HR
Großfürstentum Siebenbürgen, RO
Teile des Königreichs Illyrien, SI, AT, IT, HR, 1850 aufgeteilt in Herzogtum Kärnten, Herzogtum
Krain, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca, Reichsunmittelbare Stadt Triest, Markgrafschaft Istrien.
Nicht zum Bund aber zum Preußischen Staat gehörten:
1815–1848, 1851–1866 die Provinzen Ostpreußen und Westpreußen (das Königreich Preußen,
zwischenzeitlich zur Provinz Preußen zusammengefasst), PL, RU, LT
1815–1848, 1851–1866 westlicher und nördlicher Teil der Provinz Posen (das Herzogtum Gnesen), PL
übrige Provinz Posen (Großherzogtum Posen), PL
Abgrenzung zu Staaten in Realunion oder Personalunion mit
Mitgliedstaaten des Bundes
Außerhalb des Bundes standen folgende Staaten in Realunion oder Personalunion mit Mitgliedstaaten des
Bundes:
Königreich Dänemark (Personalunion mit Holstein und Lauenburg bis 1864)
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Irland (Personalunion mit Hannover bis 1837)
Königreich der Niederlande (Personalunion mit Luxemburg; ab 1839 mit Limburg)
Fürstentum Neuenburg (Personalunion mit Preußen, 1848 Republik, 1857 vom preußischen König
anerkannt)
Herzogtum Schleswig (Realunion mit Holstein) erst 1864 Eintritt in den Bund
Abgrenzung zu deutschsprachigen Gebieten außerhalb des
Deutschen Bundes
Nicht zum Deutschen Bund gehörten folgende Gebiete mit deutschsprachigen Bevölkerungsteilen:
die deutschsprachigen Kantone der Schweiz, CH
die französischen Departements im Elsass und in Lothringen, FR
das mehrsprachige Herzogtum Schleswig, DESH, DK, erst 1864 zum Bund
die britische Insel Helgoland, DESH
die deutschsprachigen Teile des Königreichs Ungarn, insbesondere das Burgenland, AT, das Banat,
RO, RS, das Großfürstentum Siebenbürgen, RO
die türkische bzw. russische Provinz Bessarabien, MV, UA
das Siedlungsgebiet der Wolgadeutschen, RU
Der Versammlungsrat im Rechtestand der Verfassunggebenden Versammlung vom 01. November 2014 sowie im Rechtestand des Völkerrechtssubjekts Bundesstaat Deutschland vom 11. Oktober 2015 sowie im Rechtestand des Reichsverwesers mit der Rechtestellung vom 28. Oktober 1918
Vertreten durch die Menschen und die Ratsmitglieder der Verfassunggebenden Versammlung.
04. April 2016